BMF - Amtliches Einkommensteuer-Handbuch - EStH 2022 - § 7 – Absetzung für Abnutzung oder… (2024)

Beginn der AfA

11AfA ist vorzunehmen, sobald ein Wirtschaftsgut angeschafft oder hergestellt ist. 2Ein Wirtschaftsgut ist im Zeitpunkt seiner Lieferung angeschafft. 3Ist Gegenstand eines Kaufvertrages über ein Wirtschaftsgut auch dessen Montage durch den Verkäufer, ist das Wirtschaftsgut erst mit der Beendigung der Montage geliefert. 4Wird die Montage durch den Stpfl. oder in dessen Auftrag durch einen Dritten durchgeführt, ist das Wirtschaftsgut bereits bei Übergang der wirtschaftlichen Verfügungsmacht an den Stpfl. geliefert; das zur Investitionszulage ergangene BFH-Urteil vom 2.9.1988 (BStBlII S.1009) ist ertragsteuerrechtlich nicht anzuwenden. 5Ein Wirtschaftsgut ist zum Zeitpunkt seiner Fertigstellung hergestellt.

AfA im Jahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage

21Der auf das Jahr der Anschaffung oder Herstellung entfallende AfA-Betrag vermindert sich zeitanteilig für den Zeitraum, in dem das Wirtschaftsgut nach der Anschaffung oder Herstellung nicht zur Erzielung von Einkünften verwendet wird; dies gilt auch für die AfA nach §7 Abs.5 EStG. 2Bei Wirtschaftsgütern, die im Laufe des Wirtschaftsjahres in das Betriebsvermögen eingelegt werden, gilt §7 Abs.1 Satz4 EStG entsprechend.

Bemessung der AfA nach der Nutzungsdauer

31Die AfA ist grundsätzlich so zu bemessen, dass die Anschaffungs‑ oder Herstellungskosten nach Ablauf der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsgutes voll abgesetzt sind. 2Bei einem Gebäude gilt Satz1 nur, wenn die technischen oder wirtschaftlichen Umstände dafür sprechen, dass die tatsächliche Nutzungsdauer eines Wirtschaftsgebäudes (§7 Abs.4 Satz1 Nr.1 EStG) weniger als 33Jahre (bei Bauantrag/obligatorischem Vertrag nach dem 31.12.2000) oder 25Jahre (bei Bauantrag/obligatorischem Vertrag vor dem 1.1.2001) bzw. eines anderen Gebäudes weniger als 50Jahre (bei vor dem 1.1.1925 fertig gestellten Gebäuden weniger als 40Jahre) beträgt. 3Satz2 gilt entsprechend bei Mietereinbauten und ‑umbauten, die keine Scheinbestandteile oder Betriebsvorrichtungen sind.

Bemessung der linearen AfA bei Gebäuden nach typisierten Prozentsätzen

41In anderen als den in Absatz3 Satz2 und3 bezeichneten Fällen sind die in §7 Abs.4 Satz1 EStG genannten AfA-Sätze maßgebend. 2Die Anwendung niedrigerer AfA-Sätze ist ausgeschlossen. 3Die AfA ist bis zur vollen Absetzung der Anschaffungs‑ oder Herstellungskosten vorzuneh­men.

Wahl der AfA-Methode

51Anstelle der AfA in gleichen Jahresbeträgen (§7 Abs.1 Satz1 und2 EStG) kann bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens AfA nach Maßgabe der Leistung (§7 Abs.1 Satz6 EStG) vorgenommen werden, wenn deren Leistung in der Regel erheblich schwankt und deren Verschleiß dementsprechend wesentliche Unterschiede aufweist. 2Voraussetzung für AfA nach Maßgabe der Leistung ist, dass der auf das einzelne Wirtschaftsjahr entfallende Umfang der Leistung nachgewiesen wird. 3Der Nachweis kann z. B. bei einer Maschine durch ein die Anzahl der Arbeitsvorgänge registrierendes Zählwerk, einen Betriebsstundenzähler oder bei einem Kraftfahrzeug durch den Kilometerzähler geführt werden.

Anhang 1 I

61Die degressive AfA nach §7 Abs.5 EStG ist nur mit den in dieser Vorschrift vorgeschriebenen Staffelsätzen zulässig. 2Besteht ein Gebäude aus sonstigen selbständigen Gebäudeteilen (R4.2 Abs.3 Satz3 Nr.5), sind für die einzelnen Gebäudeteile unterschiedliche AfA-Methoden und AfA-Sätze zulässig.

S2196

Wechsel der AfA-Methode bei Gebäuden

71Ein Wechsel der AfA-Methode ist bei Gebäuden vorzunehmen, wenn

  1. ein Gebäude in einem auf das Jahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Jahr die Voraussetzungen des §7 Abs.4 Satz1 Nr.1 EStG erstmals erfüllt oder
  2. ein Gebäude in einem auf das Jahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Jahr die Voraussetzungen des §7 Abs.4 Satz1 Nr.1 EStG nicht mehr erfüllt oder
  3. ein nach §7 Abs.5 Satz1 Nr.3 EStG abgeschriebener Mietwohnneubau nicht mehr Wohnzwecken dient.

2In den Fällen des Satzes1 Nr.1 ist die weitere AfA nach §7 Abs.4 Satz1 Nr.1 EStG, in den Fällen des Satzes1 Nr.2 und3 ist die weitere AfA nach §7 Abs.4 Satz1 Nr.2 Buchstabea EStG zu bemessen.

Ende der AfA

81Bei Wirtschaftsgütern, die im Laufe eines Wirtschaftsjahres oder Rumpfwirtschaftsjahres veräußert oder aus dem Betriebsvermögen entnommen werden oder nicht mehr zur Erzielung von Einkünften i. S. d. §2 Abs.1 Satz1 Nr.4 bis 7 EStG dienen, kann für dieses Jahr nur der Teil des auf ein Jahr entfallenden AfA-Betrags abgesetzt werden, der dem Zeitraum zwischen dem Beginn des Jahres und der Veräußerung, Entnahme oder Nutzungsänderung entspricht. 2Das gilt entsprechend, wenn im Laufe eines Jahres ein Wirtschaftsgebäude künftig Wohnzwecken dient oder ein nach §7 Abs.5 Satz1 Nr.3 EStG abgeschriebener Mietwohnneubau künftig nicht mehr Wohnzwecken dient.

AfA nach nachträglichen Anschaffungs‑ oder Herstellungskosten

91Bei nachträglichen Herstellungskosten für Wirtschaftsgüter, die nach §7 Abs.1, 2 oder4 Satz2 EStG abgeschrieben werden, ist die Restnutzungsdauer unter Berücksichtigung des Zustands des Wirtschaftsgutes im Zeitpunkt der Beendigung der nachträglichen Herstellungsarbeiten neu zu schätzen. 2In den Fällen des §7 Abs.4 Satz2 EStG ist es aus Vereinfachungsgründen nicht zu beanstanden, wenn die weitere AfA nach dem bisher angewandten Prozentsatz bemessen wird. 3Bei der Bemessung der AfA für das Jahr der Entstehung von nachträglichen Anschaffungs‑ und Herstellungskosten sind diese so zu berücksichtigen, als wären sie zu Beginn des Jahres aufgewendet worden. 4Ist durch die nachträglichen Herstellungsarbeiten ein anderes Wirtschaftsgut entstanden (R7.3 Abs.5), ist die weitere AfA nach §7 Abs.1 oder4 Satz2 EStG und der voraus­sichtlichen Nutzungsdauer des anderen Wirtschaftsgutes oder nach §7 Abs.4 Satz1 EStG zu bemessen. 5Die degressive AfA nach §7 Abs.5 EStG ist nur zulässig, wenn das andere Wirtschaftsgut ein Neubau ist.

AfA nach Einlage, Entnahme oder Nutzungsänderung oder nach Übergang zur Buchführung

101Nach einer Einlage, Entnahme oder Nutzungsänderung eines Wirtschaftsgutes oder nach Übergang zur Buchführung (R7.3 Abs.6) ist die weitere AfA wie folgt vorzunehmen:

  1. Hat sich die AfA-Bemessungsgrundlage für das Wirtschaftsgut geändert (R7.3 Abs.6), ist die weitere AfA nach §7 Abs.1, 2 oder4 Satz2 EStG und der tatsächlichen künftigen Nutzungsdauer oder nach §7 Abs.4 Satz1 EStG zu bemessen.
  2. Bleiben die Anschaffungs‑ oder Herstellungskosten des Wirtschaftsgutes als Bemessungsgrundlage der AfA maßgebend (R7.3 Abs.6 Satz2), ist die weitere AfA grundsätzlich nach dem ursprünglich angewandten Absetzungsverfahren zu bemessen. 2Die AfA kann nur noch bis zu dem Betrag abgezogen werden, der von der Bemessungsgrundlage nach Abzug von AfA, erhöhten Absetzungen und Sonderabschreibungen verbleibt (AfA-Volumen). 3Ist für das Wirtschaftsgut noch nie AfA vorgenommen worden, ist die AfA nach §7 Abs.1, 2 oder4 Satz2 EStG und der tatsächlichen gesamten Nutzungsdauer oder nach §7 Abs.4 Satz1 oder Abs.5 EStG zu bemessen. 4Nach dem Übergang zur Buchführung oder zur Einkünfteerzielung kann die AfA nur noch bis zu dem Betrag abgezogen werden, der von der Bemessungsgrundlage nach Abzug der Beträge verbleibt, die entsprechend der gewählten AfA-Methode auf den Zeitraum vor dem Übergang entfallen.

2Besteht ein Gebäude aus mehreren selbständigen Gebäudeteilen und wird der Nutzungsumfang eines Gebäudeteiles infolge einer Nutzungsänderung des Gebäudes ausgedehnt, bemisst sich die weitere AfA von der neuen Bemessungsgrundlage insoweit nach §7 Abs.4 EStG. 3Das Wahlrecht nach Satz1 Nr.2 Satz3 und4 bleibt unberührt.

Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung bei Gebäuden

111Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaft­liche Abnutzung (AfaA) sind nach dem Wortlaut des Gesetzes nur bei Gebäuden zulässig, bei denen die AfA nach §7 Abs.4 EStG bemessen wird. 2AfaA sind jedoch auch bei Gebäuden nicht zu beanstanden, bei denen AfA nach §7 Abs.5 EStG vorgenommen wird.

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